LIZENZBESTIMMUNGEN

1. Vertragsgegenstand und Vergütung

1.1. Gegenstand des Vertrages ist das vom Anbieter als Excel-Datei entwickelte Computerprogramm „Excel Your Budget“ sowie die im Programm integrierte Anwenderdokumentation, nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet.
1.2. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
1.3. Die Software wird dem Anwender auf Dauer zu dem vereinbarten Kaufpreis überlassen.

2. Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte

2.1. Dem Anwender wird ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software zur Einzel- und Mehrplatznutzung eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, die zwischen den Parteien vereinbart wurde und für die der Anwender den Kaufpreis entrichtet hat. Im Falle der Mehrnutzung gilt Ziffer 4.2. Die Parteien vereinbaren ein Nutzungsrecht für maximal 12 natürliche Personen.
2.2. Der Anwender darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Kopie der Software von der Datenquelle auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
2.3. Der Anwender darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen.
2.4. Eine über die nach Ziffer 2.1 eingeräumten Rechte hinausgehende Nutzung, insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (zB als Application Service Providing) für weitere Nutzung oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Anwenders sind, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung erlaubt.
2.5. Der Anwender ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software iS des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Anwender selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Anbieter zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Anwender stehen an den Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Anbieter kann gegen angemessene Vergütung die Einräumung eines nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts an den vom Anwender vorgenommenen Bearbeitungen mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
2.6. Der Anwender ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und dies erst, wenn der Anbieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
2.7. Überlässt der Anbieter dem Anwender Ergänzungen (zB Patches) oder neue Versionen der Software (zB Updates oder Upgrades), welche die zuvor überlassene Software („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen.
2.8. Stellt der Anbieter eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Anwenders nach diesen Bedingungen auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Anbieters, sobald der Anwender die neue Software nutzt.
2.9. Hat der Anwender die Software nicht auf einem Datenträger, sondern etwa im Wege des Online-Download erworben, ist er nicht berechtigt, die Software an Dritte weiterzuveräußern.

3. Weitergabe

3.1. Der Anwender darf die Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird.
3.2. Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Anwender dem Anbieter schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Anbieter mit den hier vereinbarten Lizenzbedingungen erklärt.

4. Vergütung, Zahlungsbedingungen

4.1. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar ohne Abzug mit Lieferung bzw. Bereitstellung der Software und Rechnungstellung. Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Bei einer Mehrnutzung, die über die nach Ziffer 2.1 eingeräumten Rechte ohne Zustimmung des Anbieters hinausgeht (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist der Anbieter berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Anbieters in Rechnung zu stellen, soweit der Anwender nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Anbieters nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4.3. Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt der Anbieter die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, der Anwender die Kosten für den Abruf.

5. Haftung

5.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Anbieter Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
a) bei Vorsatz und Arglist in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Anbieter eine Garantie übernommen hat;
b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens;
d) darüber hinaus: soweit der Anbieter gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
5.2. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziffer 5.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Anwenders

6.1. Der Anwender trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (insbesondere durch regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
6.2. Der Anwender trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

7. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

7.1. Der Anbieter leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Anwender keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Software von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Anbieter seinen Geschäftssitz hat.
7.2. Der Anbieter leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt der Anbieter nach eigener Wahl dem Anwender einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Anbieter dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
7.3. Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft der Anbieter nach eigener Wahl dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software. Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Anwender zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
7.4. Der Anwender ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
7.5. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Anwender berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Anwender vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Anbieter im Rahmen der in Ziffer 5 festgelegten Grenzen. Der Anbieter kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Anwender seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Anbieter über.
7.6. Erbringt der Anbieter Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Anbieter zuzurechnen ist.
7.7. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Anwender hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Anwender den Anbieter unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Anbieter hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Anwender von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

8. Sonstiges

8.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters. Klagt der Anbieter, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Anwenders zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
8.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen.
8.3. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.